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Für eine solare
Zukunft im Kanton Schaffhausen!

Für eine solare
Zukunft im
Kanton Schaffhausen!

Was will die Solarinitiative?

Die Verfassungsinitative „Für eine lokale, sichere und günstige Energieversorgung (Solarinitiative)“ will im Kanton Schaffhausen eine Energieversorgung etablieren, die unabhängig von fossilen Energien und den Launen gewisser Diktatoren ist. Der Schlüssel dazu ist die Solarenergie. Darum soll ein neuer Artikel „84a Solarenergie“ in die Schaffhauser Kantonsverfassung aufgenommen werden. Konkret fordert die Initiative, dass die Produktion von Solarenergie zur Pflicht wird und für die Stromeinspeisung ins Netz attraktive Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Energieversorgungsunternehmen werden zur Erstellung der dafür notwendigen Anschlüsse und zur Auszahlung attraktiver Einspeisevergütungen verpflichtet.

Zeitplan

Die Solarinitiative wurde am 20. Oktober 2022 lanciert und am 12. Juni 2023 mit 1’110 Unterschriften eingereicht.

Die rechtsbürgerliche Mehrheit in Regierung und Parlament des Kantons Schaffhausen lehnt die Solarinitiative mit Beschluss vom 5. September 2023 resp. 4. Dezember 2023 ab.

Am 20. November 2023 wurde der Verein Solarinitiative Schaffhausen gegründet, der die Pro-Kampagne verantwortet.

Die Stimmbevölkerung wird am 9. Juni 2024 über die Energiezukunft des Kantons Schaffhausen befinden können.

Initiativtext

Die Verfassung des Kantons Schaffhausen wird wie folgt geändert:

Art. 84a Solarenergie (neu)

¹ Auf Dauer angelegte und geeignete Bauten und Anlagen verfügen über Anlagen zur Produktion von Solarenergie (Solaranlagen).

² Die Energieversorgungs­unternehmen sorgen für die notwendigen Netzanschlüsse und gewähren eine attraktive Einspeisevergütung.

³ Das Gesetz regelt, soweit es hierzu nicht den Regierungsrat ermächtigt, insbesondere:

  1. die Eignung der Bauten und Anlagen;
  2. die Zumutbarkeit einer Erstellungspflicht;
  3. die minimal zu erbringende Gesamtleistung der jeweiligen Solaranlagen;
  4. die Ausnahmen und Ersatzpflichten;
  5. die finanziellen Anreize für die Anpassung bestehender Bauten und Anlagen.
Übergangsbestimmungen zu Art. 84a

¹ Artikel 84a tritt mit Annahme durch das Volk in Kraft.

² Der Kantonsrat erlässt bis spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 84a die Ausführungsbestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen werden keine Bewilligungen für Neubauten und Sanierungen mehr erteilt, die keine Solaranlagen vorsehen.

³ Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorübergehende Ausführungsbestimmungen erlassen.

⁴ Bestehende Bauten und Anlagen sind bis spätestens zwölf Jahre nach Annahme von Artikel 84a anzupassen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden.

Unterstützer:innen

Martina Munz Portrait

Martina Munz, Nationalrätin SP
„Jetzt sind die Kantone gefordert. Mit Solaranlagen auf Dächern, Fassaden und Parkplätzen schaffen wir die Energiewende ohne ökologische Schäden.“

Mayowa Alaye Portrait

Mayowa Alaye, Kantonsrätin GLP
Auf unseren Dächern können wir fast unseren gesamten Strombedarf decken. Die Solarinitiative schöpft diese Möglichkeit aus und sichert die Versorgung der Zukunft.”

Claudio Kuster Portrait

Claudio Kuster, Stiftungsrat Stiftung für direkte Demokratie
„Aus unserem Kanton fliessen jährlich rund 100 Mio. Franken für Öl und Gas ins Ausland. Mit der Solarinitiative können wir diesen Irrsinn endlich stoppen.“

Lisa Brühlmann Portrait

Lisa Brühlmann, Mitglied Junge Grüne

„Mit der Solarinitiative schaffen wir eine nachhaltig Energiequelle für alle im Kanton –  und schonen dabei die Umwelt.“